Satzung des Bürgerfonds Elz e.V.

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Bürgerfonds Elz e.V.“. Er besteht in rechtsfähiger Form und ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Elz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hadamar eingetragen.
  3. Ziel des Vereins ist es, in Not geratenen Bürgern der Gemeinde Elz zu helfen und besondere caritative Aufgaben in Einzelfällen zu unterstützen.

§ 2
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können vornehmlich die Bürger der Gemeinde Elz, aber auch andere interessierte Personen werden.

    Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Nach der Aufnahme erhält das Mitglied einen Ausweis über die Mitgliedschaft.

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, durch den Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes aus einem wichtigen Grunde.

§ 3
Verwaltung der Unterstützungseinrichtung

  1. Die Verwaltungsorgane des Vereins sind
    1. der Vorstand und
    2. die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren Vorstandsmitgliedern.
  3. Dem Vorstand gehören an:
    1. der Bürgermeister der Gemeinde Elz
    2. die Pfarrer der katholischen und evangelischen Kirchengemeinde
    3. zwei weitere Vorstandsmitglieder, von denen einer den Vorsitz und der andere die Geschäftsführung des Vereins wahrnehmen sollen.

Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 4
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied
  2. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern und über die Gewährung von Unterstützungen beschließt der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss, ebenso über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen.
  4. Dem Vorstand sind die Rechnungsabschlüsse des Vereins und alle dazugehörigen Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
  5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 5
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird kalenderjährlich selbständig oder auch auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durchgeführt, durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    2. zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, insbesondere der Jahresabrechnung und des Geschäftsberichtes,
    3. zur Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.
  2. Die Einladung an die Mitglieder muss schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Die zur Entscheidung stehenden Tagesordnungspunkte müssen in der Ladung aufgeführt werden.
  3. Bei den Abstimmungen in den Versammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung wählt die beiden Vorstandsmitglieder nach § 3 c, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, überprüft die Finanzen des Vereins durch einen von ihr zu bestellenden Steuerprüfer, beschließt über Satzungsänderungen und eine evtl. Auflösung des Vereins. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über eine evtl. Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von2/3 aller Mitglieder. Konnte wegen Beschlussunfähigkeit über eine evtl. Auflösung innerhalb eines Monats zum zweiten Mal zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn auf diese Bestimmung in der Ladung hingewiesen wurde.

§ 6
Leistungen des Vereins

  1. Die Leistungen des Vereins richten sich nach der Lage des Vermögens. Als Empfänger kommen in Betracht:
    1. Bürger der Gemeinde Elz und ehemalige Bürger der Gemeinde Elz in Fällen von Not und Bedürftigkeit,
    2. Träger besonderer caritativer Einrichtungen in Einzelfällen.
  2. Unterstützungen können gewährt werden:
    1. auf Vorschlag der Gemeinde,
    2. auf Antrag eines Mitgliedes oder auf Antrag eines Hilfsbedürftigen.
  3. Der Vorstand der Unterstützungseinrichtung entscheidet gem. § 4 Abs. 3 durch Mehrheitsbeschluss über die Vorschläge und Anträge.
  4. Die Leistungsempfänger haben keine Rechtsansprüche auf Leistung der Unterstützungseinrichtung. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Unterstützungen kann kein Rechtsanspruch gegen den Verein begründet werden. Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes geleistet.

§ 7
Auflösung des Vereins

  1. Nach gefasstem Auflösungsbeschluss wird das gesamte Vermögen des Vereins für Leistungen gem. § 6 verwandt.
  2. Sollte bei der Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke nach Beendigung der laufenden Unterstützungszahlung ein Vermögensrest vorhanden sein, so ist dieser im Einvernehmen des Vereins und der zuständigen Stelle des Finanzamtes für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden.
  3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins und die Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung mitzuteilen.

§ 9
Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Elz, den 12.12.1979

Schreibe einen Kommentar